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Marken Löschen in China Kanzlei Dr. Zhao

Marken löschen in China – diese rechtlichen Gründe werden anerkannt

Es kommt häufig vor, dass Marken von westlichen Unternehmen ohne ihre Kenntnis in China angemeldet werden. Angemeldet werden nicht nur das Logo oder die Marke in lateinischer Schrift, sondern auch deren chinesische Übersetzung und Transkription. Der bösgläubige Anmelder solcher Marken ist nicht selten der Handelsvertreter oder ein Geschäftspartner des Unternehmens. Es könnte aber auch eine völlig unbeteiligte Person sein, die mehrere Hundert oder Tausend Marken auf Vorrat anmeldet, um sie später teuer zu verkaufen.

Das chinesische Markengesetz bietet viele Möglichkeiten, die missbräuchlich oder bösgläubig angemeldeten Marken in China wieder löschen zu lassen. Seit Dezember 2019 regelt eine Richtlinie den Umgang mit auf Vorrat angemeldeten Marken und das Löschen dieser (siehe nachfolgender Punkt 4).

Die nachfolgend aufgeführten Rechtsgründe zur Markenlöschungsklage in China sollte jedes westliche Unternehmen kennen, das Geschäftsbeziehungen mit China pflegt.

1.    Markenlöschung aufgrund bestehender älterer Rechte

a. Die älteren Rechte sollen unbedingt in China geschützt sein.

Eine nur im Ausland angemeldete ältere Marke zum Beispiel stellt normalerweise kein älteres Recht in China dar, auch wenn die Anmeldung im Ausland erheblich eher erfolgte, als die chinesische Anmeldung der missbräuchlichen Marke. Eine Ausnahme gibt es jedoch. Siehe dazu Punkt e.

b. Urheberrecht kann als älteres Recht bei der Löschungsklage verwendet werden.

China ist Mitglied der „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft)“. Das heißt, das Werk, das in anderen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft kreiert wurde, genießt auch in China automatisch Urheberrechtsschutz. Eine Bildmarke oder eine Wortmarke mit stilistisch konstruierten Buchstaben wird sehr oft in China als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt. Eine solche ausländische Marke kann in China als älteres Urheberrecht verwendet werden, auch wenn sie nicht in China als Marke angemeldet wurde.

c. Eine ältere Marke aus einer nicht gleicher aber ähnlicher Markenklasse könnte als älteres Recht betrachtet werden.

Voraussetzung ist, dass die angemeldeten Produkte der älteren Marke mit denen der zu löschenden Marke ähnlich sind. Als „ähnlich“ werden dabei zwei Produkte angesehen, die in ihrer Funktionalität, der Anwendung, den Hauptmaterialien, im Herstellungsprozess, den Verkaufsbereichen und Betriebskanälen sowie Verbraucherkreise hoch verwandt sind.

d. Durch eine bestehende ältere Marke in lateinischer Schrift kann die entsprechende Marke in chinesischen Zeichen gelöscht werden.

Bei der entsprechenden Marke in chinesischen Zeichen ist die chinesische Übersetzung oder Transkription der Marke in lateinischer Schrift gemeint. Es ist wichtig, nicht nur die Marke in lateinischer Schrift anzumelden, sondern auch deren chinesische Übersetzung und Transkription, da die lateinische Schrift im Alltag der Chinesen kaum Anwendung findet.

Versäumt der Markeninhaber die Anmeldung der chinesischen Zeichen als Marke, besteht die Gefahr, dass sie von einem Unbefugten angemeldet wird. Kommt es zu einer Löschungsklage, muss begründet werden, dass die chinesischen Zeichen die einzige Möglichkeit der Übersetzung oder Transkription der älteren Marke in lateinischer Schrift darstellen und die Anwendung dieser chinesischen Zeichen als Ersatz der lateinischen Schrift schon auf dem chinesischen Markt stabilisiert ist.

e. In China wird eine nicht eingetragene Marke auch vor der missbräuchlichen Anmeldung geschützt, wenn die Marke bereits verwendet wird und eine gewisse Bekanntheit erreicht hat.

Die Voraussetzungen wären dann erfüllt, wenn ein Anmelder bösgläubige Absichten hätte und die nicht eingetragene Marke kennt oder kennen sollte. Die Bösgläubigkeit des Anmelders zu beweisen, ist der schwierigste Teil einer solchen Markenlöschungsklage. Falls kein direkter Beweis der Bösgläubigkeit (kennen) vorliegt, muss die Bekanntheit der nicht eingetragenen Marke (kennen sollen) bewiesen werden.

2.    Markenlöschung wegen Nichtbenutzung

Jede Person darf gegen eine chinesische Marke Löschungsklage erheben, wenn die Marke durchgehend für mindestens drei Jahre ohne einen berechtigten Grund nicht in China benutzt wurde. Nach Erhalt des Löschungsantrags verlangt das Markenamt vom Markeninhaber, innerhalb von zwei Monaten, Beweismittel für die Benutzung der Marke vorzulegen oder die Nichtbenutzung zu begründen. Andernfalls wird die Marke gelöscht.

Eine Marke muss intensiv verwendet werden, um nicht gelöscht zu werden. Ausschließlich firmeninternes Beweismaterial reicht als Beweis der Nutzung nicht aus. Aktuelle Statistiken und Zahlen zu Löschungsklagen besagen, dass bisher rund 70% der Löschungsklagen erfolgreich waren. Dass viele missbräuchlich angemeldete Marken während der Löschungsklage wieder gelöscht worden sind, liegt meistens daran, dass ein vollständiger Beweis für die Nutzung fehlte. 

3.  Bösgläubige Markenanmeldung von Handelsvertretern oder anderen Geschäftspartnern

Eine angemeldete Marke kann gelöscht werden, wenn sie nicht durch den originären Markeninhaber angemeldet wurde, sondern durch dessen Händler oder Vertreter und dies ohne Kenntnis oder Erlaubnis durch den originären Markeninhaber erfolgte. Dies gilt auch für Geschäftspartner oder andere Personen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder allgemeiner Geschäftsbeziehungen die Marke kennen und sie trotzdem angemeldet haben.

Die Bösgläubigkeit des Markenanmelders ist in solchen Fällen relativ leicht zu beweisen. Diese Vorgehensweise ist in der Markenlöschungspraxis vielversprechend.

4.    Markenanmeldung auf Vorrat

Aufgrund niedriger Anmeldegebühren und der Unterstützung seitens der chinesischen Regierung kommt es in der letzten Zeit zu einem teils drastischen Wachstum von Markenanmeldungen in China. Mit der Zeit sind dadurch viele Unternehmen entstanden, die die Anmeldung und den Verkauf von Marken zu ihrem Geschäftsmodel entwickelt haben. Diese Unternehmen haben in der Regel nicht die Absicht, die Marken tatsächlich auch zu benutzen. Es kommt auch nicht selten vor, dass diese Unternehmen bekannte Marken von ausländischen Firmen, die bisher noch nicht in China angemeldet sind, selbst anmelden.

Seit der Änderung des chinesischen Markengesetzes im Jahr 2019 sind Markenanmeldungen ohne die Absicht sie zu benutzen, ein Grund zur Löschung, wenn die Anmeldung bösgläubig erfolgte.

Um beurteilen zu können, ob ein Anmelder die Nutzungsabsicht hat oder rein aus Bösgläubigkeit handelt, hat die zuständige chinesische Behörde die „Regelungen zur Regulation des Verhaltens von Markenanmeldungen“ veröffentlicht, die seit dem 01. Dezember 2019 in Kraft sind.

Dabei sind folgende Aspekte wichtig:

– ob die Anzahl der Markenanmeldungen besonders hoch ist und die angemeldeten Klassen sehr breit gestreut sind;

– ob und wie oft der Anmelder Marken verkauft oder andersartig gehandelt hat;

– ob der Anmelder schon einmal wegen bösgläubiger Markenanmeldung oder Markenverletzung verurteilt wurde;

– ob die eingetragene Marke ähnlich zu einer oder gleich wie eine bereits bestehende bekannte Marke ist.

Markenanmelder, die keine Geschäftsaktivitäten durchführen und bspw. hundert Marken angemeldet haben, um sie zukünftig wieder zu verkaufen, gehören zu der Zielgruppe die von der chinesischen Markenbehörde besonders streng beobachtet werden. Ihre betrügerisch eingetragenen Marken können in der Regel mühelos gelöscht werden.

Über den Autor: Dr. Xiaopeng Zhao

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